Der Kriegsgefangenschaft entflohen, stürzte sich Arthur Hahn sofort in
sein Universitätsstudium. Das dafür benötigte Reifezeugnis hatte er
schon im Januar 1918 per ministeriellem Erlass erhalten, gleichsam als
Teil des Marschgepäcks von seinem Vorbereitungsplatz in Thüringen an
die militärische Front in Flandern. Über den wahrscheinlichen Grund für
die Wahl der Jurisprudenz als Studienfach lässt sich Enkeltochter
Hannelore Hahn (On the Way to Feed the Swans, 1982) aus: "Er war
davon überzeugt, dass eine neue, vorteilhafte Zeit vor ihm liegen
würde, und er wählte das Jurastudium, weil es ihm Sicherheit in der
Zukunft bedeutete. Ich nehme auch an, dass er es wählte, weil es ihm
das praktischste unter allen Fächern erschien. Er war den
Wissenschaften überhaupt nicht zugeneigt. Seine Natur war ein
gefühlsbetonter Mensch, aber dennoch scharfsinnig. Sein Kopf neigte
dazu, sehr schnell die Theorie auf die Praxis zu übertragen und seine
Emotionen dazu, sehr schnell befriedigt zu werden. Er war fähig,
durch bloßes emotionales Auftreten andere mehr zu beeinflussen als
durch eine trockene und weniger persönliche Vortragsweise mit
logischen und demonstrativen Beweisen. Von größter Bedeutung war
aber, daß mein Vater ungeduldig darauf wartete, endlich
gesellschaftlich prominent zu werden."
Dass er es schaffte , innerhalb von zwei Jahren seine Studien so weit
voranzubringen, dass er im Januar 1922 bereits seine Dissertation
vorlegen konnte, lässt auf einen außerordentlich wachen Geist,
hervorragendes Aufnahmevermögen und großen Fleiß schließen. Hinzu
kommt noch, dass er neben Würzburg auch die Universitäten Berlin,
Frankfurt und Halle als Studienorte nennt. "Die strafrechtliche Stellung
der Kriegsgefangenen: eine völkerrechtliche Betrachtung" ist der Titel
seiner in Würzburg vorgelegten rechtswissenschaftlichen Doktorarbeit.
Die Wahl des Themas ergibt sich unmittelbar aus seinem persönlichen
Betroffensein als ehemaliger Kriegsgefangener. "Nur wer selbst in
Kriegsgefangenschaft geraten und so der Willkür des Nehmestaates
ausgesetzt war, weiß, wie wenig die völkerrechtlichen Vorschriften
des Kriegsgefangenenrechtes Beachtung fanden, die eine möglichst
gleiche oder entsprechende Behandlung der Soldaten des
Nehmestaates bezwecken wollten." (S. 2) Was den Autor umtreibt, ist
die Nichtbeachtung des Völkerrechts, insofern auch solche Verfehlungen
zu Verurteilungen durch Kriegsgerichte geführt haben, welche die
feindlichen Soldaten vor ihrer Gefangennahme begingen.
Deckblatt von Arthur Hahns 1922
in Würzburg vorgelegten
rechtswissenschaftlichen
Dissertation
"Die strafrechtliche Stellung der
Kriegsgefangenen: eine
völkerrechtliche Betrachtung".